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GR v. 18.11.2015-II: Organ-/Gewebespender: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht

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Zusammenfassung

Mit dem am 1.8.2012 in Kraft getretenen "Gesetz zur Änderung des TPG" vom 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) wurden Regelungen zur sozialen Absicherung der Lebendspender von Organen oder Geweben geschaffen, die die durch eine Organ- oder Gewebespende entstehenden Nachteile vermeiden sollen. So besteht für den Organ- oder Gewebespender nunmehr u.a. ein Anspruch auf Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls aufgrund einer durch die Organ- oder Gewebespende bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung des Organ- oder Gewebeempfängers bzw. von dessen Beihilfeträger des Bundes, sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, Träger der truppenärztlichen Versorgung oder, soweit Landesrecht dies vorsieht, öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene. Diesen Leistungen geht bei Beschäftigten der nunmehr im EFZG geregelte Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Organ- oder Gewebespende voraus.

Aufgrund des Bezugs einer Leistung zum Ausgleich des Verdienstausfalls besteht für den Organ- oder Gewebespender unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungs- und Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht während des Leistungsbezugs die Mitgliedschaft fort, die in der Pflegeversicherung auch zur Beitragspflicht führt. Die Beiträge sind von den Leistungsträgern bzw. leistenden Stellen zu zahlen und der Leistungsbezug ist zu melden.

Mit dem größtenteils am 23.7.2015 in Kraft getretenen "Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKVVSG)" vom 16....

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