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GR v. 18.06.2024: SGB XIV: Auftragsweise Leistungserbrin ... / 3.4 Besitzstands- und Vertrauensschutzregelungen, Zuständigkeit

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3.4.1 Besitzstandsregelung

[1] Der § 142 SGB XIV regelt die allgemeinen Grundsätze zur Weitergewährung von leistungsrechtlichen Ansprüchen der Geschädigten ab dem 1.1.2024, die mit Außerkrafttreten des BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt hat, bis zum 31.12.2023 bestandkräftig festgestellt oder beantragt wurden (Besitzstandswahrung).

[2] Hiervon abweichend sieht § 143 SGB XIV eine Spezialregelung zu den Besitzständen Geschädigter für den Bereich der Heil- und Krankenbehandlung vor, wonach ab dem 1.1.2024

  • Geschädigte ausschließlich Leistungen der Krankenbehandlung nach dem Fünften Kapitel [des SGB XIV] erhalten, wenn deren Ansprüche auf Heilbehandlung bereits bis zum 31.12.2023 bestandskräftig anerkannt waren (Absatz 1 Satz 1),
  • Geschädigte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbehandlung in dem bisherigen Umfang haben, wenn diese bis zum 31.12.2023 bewilligt worden sind, aber noch nicht (vollständig) der Bewilligung entsprechend erbracht wurden, oder wenn diese bis zum 31.12.2023 beantragt, aber noch nicht bewilligt worden sind (Absatz 2) und
  • Geschädigte oder Personen mit abgeleiteten Ansprüchen (§ 10 Abs. 4 und 5 BVG) Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbehandlung haben, die bis zum 31.12.2023 bewilligt oder beantragt wurden (Absatz 3).

[3] Zur Zuständigkeit und somit Leistungserbringung siehe Ausführungen in Abschnitt 3.4.3.

3.4.2 Vertrauensschutzregelung

[1] Als Vertrauensschutzregelung sieht § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV vor, dass für Personen, die bis zum 31.12.2023 nach § 10 Abs. 2 und 4 bis 6 BVG oder in entsprechender Anwendung des BVG Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen bestandskräftig festgestellt erhalten haben, hinsichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen grundsätzlich ab 1.1.2024 ...

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