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GR v. 16.01.1996: KSVG: Durchführung ab 01.01.1996 / 3 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

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Siehe § 6, § 7, § 7a Abs. 1, 2 und 3 KSVG

3.1 Befreiungsrecht für PKV-versicherte Berufsanfänger

[1] Wer als Berufsanfänger (vgl. Abschnitt 2.1.2) bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Künstler bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Voraussetzung dafür ist, dass er für sich und seine Familienangehörigen Vertragsleistungen erhält, die der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. Der Antrag auf Befreiung ist bei der Künstlersozialkasse zu stellen. Er kann nur innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Versicherungspflicht gestellt werden. Wird er später gestellt, kann dem Antrag nicht mehr entsprochen werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, sofern nicht bereits bis zur Antragstellung Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. In diesen Fällen wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem sie beantragt wurde.

Beispiel [2022 aktualisiert]:

Eintritt der Versicherungspflicht am 1.4.2022

Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt am 20.6.2022,

  • bis dahin keine Leistungen in Anspruch genommen:

    Beginn der Befreiung ab 1.4.2022

  • bis dahin Leistungen in Anspruch genommen:

    Beginn der Befreiung ab 1.7.2022

[2] Selbstständige Künstler, die von diesem Befreiungsrecht Gebrauch gemacht haben, können bis zum Ablauf von [akt.] drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit schriftlich erklären, dass die seinerzeit beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. In diesen Fällen tritt Versicherungspflicht nach Ablauf der [akt.] Drei-Jahres-Frist ein.

Beispiel [2022 aktualisiert]:

Aufnahme der versicherungspfli...

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Künstlersozialversicherungs... / § 6 [Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag für Berufsanfänger]
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  (1) 1Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der ...

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