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GR v. 11.12.2023-II: SGB XIV: Leistungen des Sozialen En ... / 3.8 Wahlrecht (§§ 152, 153 SGB XIV)

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[1] Die Personen, deren Ansprüche nach dem BVG oder nach einem auf das BVG verweisenden Gesetz bis zum 31.12.2023 bestandskräftig festgestellt sind, erhalten ein Wahlrecht nach § 152 SGB XIV. Sie haben die Möglichkeit, anstelle der Besitzstandsschutzleistungen (also Leistungen nach dem BVG) die Leistungen nach neuem Recht zu wählen.

[2] Wählbare Leistungen nach neuem Recht sind grundsätzlich alle in den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 SGB XIV bezeichneten Leistungen. Ausdrücklich ausgenommen vom Wahlrecht sind die Abfindungsregeln nach neuem Recht in §§ 84 und 86 SGB XIV. Außerdem sind Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des SGB XIV vom Wahlrecht ausgeschlossen. Dies bedeutet u.a., dass die Bezieher des Versorgungskrankengeldes nach § 16 BVG und der Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage nach § 17 BVG in den "Altfällen" über den 31.12.2023 hinaus kein Wahlrecht haben.

[3] Das Wahlrecht ist durch den Geschädigten gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung aktiv auszuüben. Es bedarf der Schriftform. Ein Wahlrecht hinsichtlich einzelner Leistungen ist nicht möglich. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. Hierfür ist eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen. Die Ausübung des Wahlrechts wirkt auf den 1.1.2024 zurück. Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 SGB XIV werden angerechnet.

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  (1) 1Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 wählen. 2In diesem Fall   1. gelten die bisher anerkannten ...

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