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GR v. 09.12.1988: GRG: Leistungsrechtliche Vorschriften / 2.2 Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts

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[1] Haushaltshilfe nach [akt.] § 38 Abs. 1 SGB V kommt in Betracht, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen

  1. einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
  2. einer [akt.] ambulanten oder stationären medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
  3. einer Vorsorgekur für Mütter oder Väter (§ 24 SGB V),
  4. häuslicher Krankenpflege an Stelle einer Krankenhausbehandlung (§ 37 Abs. 1 SGB V),
  5. einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V),
  6. einer Mutter oder Vater-Kind-Maßnahme (§ 41 SGB V),
  7. Aufenthalts in einem Krankenhaus zur Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft (§ 24b SGB V)

nicht möglich ist. [akt.] Darüber hinaus ist Haushaltshilfe durch die Krankenkasse zur Verfügung zu stellen, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, weil bei der stationären Behandlung eines Kindes aus medizinischen Gründen der/die Versicherte als Begleitperson mit aufgenommen wird (vgl. § 11 Abs. 3 SGB V) und noch ein weiteres Kind gemäß Abschnitt 2.3 im Haushalt lebt (BSG, Urteil vom 23.11.1995, 1 RK 11/95, USK 95181).

[2] Bei der Teilnahme an einer [akt.] ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten nach § 23 Abs. 2 SGB V besteht der Anspruch auf Haushaltshilfe unabhängig davon, ob sich die Krankenkasse an den Kosten der Unterbringung und Verpflegung beteiligt, bereits dann, wenn sie die Kosten der badeärztlichen Behandlung sowie der vom Badearzt verordneten Kurmittel übernimmt (vgl. auch [korr.] BSG, Urteil vom 24.3.1983, 8 RK 24/81, USK 8326).

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