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GR v. 07.11.2016: InfoPAGGs: Grundsätze zum Informationsportal für Arbeitgeber nach § 105 Abs. 3 SGB IV

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Einführung

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze zum Informationsportal für Arbeitgeber" aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung gemäß § 105 Absatz 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach.

Die "Gemeinsamen Grundsätze zum Informationsportal für Arbeitgeber" sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit genehmigt worden.

1. Allgemeines

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bestimmen als Verfahrensbeteiligte nach § 105 Abs. 3 SGB IV in den nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätzen zum Informationsportal für Arbeitgeber das Nähere über die Inhalte und den Aufbau sowie die Nutzung des Informationsportals.

2. Informationsportal Arbeitgeber Sozialversicherung

[1] Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger nach § 104 Satz 3 SGB IV errichtet und betreibt die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenver-sicherung GmbH (ITSG) im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes ein allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal für Arbeitgeber. Das Informationsportal kann im Internet unter folgender Adresse:

www.informationsportal.de

aufgerufen werden.

3. Inhalt und Aufbau des Informationsportals

[1] Das Informationsportal ist thematisch insbesondere für neue, kleine und mittlere Arbeitgeber aufbereitet. Es wird dargestellt, welche sozialversicherungsrechtlichen Pflichten Arbeitgeber bei einer Neueinstellung eines Beschäftigten und bei Veränderung in einer Beschäftigung zu beachten haben. Darüber hinaus dient das Informationsportal dur...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 105 Informationsportal
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  (1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger nach § 104 Satz 3 wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal errichtet; er kann diese Aufgabe an eine geeignete ...

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