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GR v. 07.03.2025: Pflegeversicherung: Differenzierung der Beitragssätze nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft

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Einleitung

Mit der Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose zum 1.1.2005 hat der Gesetzgeber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3.4.2001, 1 BvR 1629/94, USK 2001-9) umgesetzt. Das BVerfG hatte in dieser Entscheidung die beitragsrechtlichen Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 GG erklärt, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder. Es hat zur Begründung ausgeführt, Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern als konstitutive Leistung bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung finde. Dadurch werde die Gruppe der Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen würden, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Das BVerfG hat damit verbindlich entschieden, dass der Vorteil kinderloser Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung systemspezifisch beitragsrechtlich zu kompensieren ist. Für die vom BVerfG geforderte beitragsrechtliche Kompensation des Vorteils kinderloser Versicherter hat der Gesetzgeber zunächst allerdings nicht die Pflegeversicherungsbeiträge der Versicherten mit Kindern reduziert, sondern den Beitragssatz für Kinderlose erhöht (Beitragszuschlag).

In der Folgezeit ist es zu weiteren Verfahren bis hin zum BVerfG gekommen, die zum Ziel hatten, eine beitragsäquivalente Berücksichtigung der von Eltern erbrachten Erziehungsleistung bei der Beitragsbemessung zur sozialen Pflegev...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung
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  (1) 1Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent[2] der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz ...

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