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GR v. 06.12.2017-II: Leistungen bei Schwangerschaft und ... / 9.3.1.1 Nicht-Arbeitnehmerinnen

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[1] Zu den anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmerinnen gehören

  • freiwillig versicherte Selbstständige, die mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V oder (nach Erfüllung einer ggf. bestehenden Wartezeit) § 53 Abs. 6 SGB V versichert sind (gilt nicht für die landwirtschaftliche Krankenversicherung),
  • [korr.] Bezieherinnen von Arbeitslosengeld nach dem SGB III,
  • Frauen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 157 (wegen einer Urlaubsabgeltung) oder § 159 SGB III (wegen einer Sperrzeit) zu Beginn der Schutzfrist ruht
  • Mitglieder, deren Versicherungspflicht nach § 190 Abs. 4 oder § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V erhalten bleibt, z.B. Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn ihrer Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 oder 5 MuSchG endet und die am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren (ausgenommen sind Versicherte, deren Arbeitsverhältnis zwar beendet ist, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufgrund einer Elternzeit, des Bezuges von Elterngeld . . . erhalten bleibt [BSG, Urteil vom 8.8.1995, 1 RK 21/94]),
  • Künstlerinnen und Publizistinnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. KSVG),
  • Teilnehmerinnen an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Anspruch auf Übergangsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V),
  • [korr.] Menschen mit Behinderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V),
  • Antragstellerinnen auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) mit gleichzeitigem Bezug von Arbeitseinkommen,
  • Bezieherinnen von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, Hinterbliebenen-Renten mit gleichzeitigem Bezug von Arbeitseinkommen.

Beispiel 57 – Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Beginn Schutzfrist im ersten Monat der Sperrzeit

Ende des Arbeitsverhätlnisses am 30.6.
Sperrzeit nach § 159 SGB III vom 1.7. b...

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Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld

Zusammenfassung Begriff Schwangere und Mütter erhalten für den Zeitraum der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, unmittelbar vor und nach der Geburt eines Kindes Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG, um den betroffenen Frauen eine wirtschaftliche ...

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