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GR v. 06.12.2017-II: Leistungen bei Schwangerschaft und ... / 9.2.4.7.4.2 Unverschuldete Fehlzeit bei Stundenlohn

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[1] Liegen bei Stundenlöhnerinnen unverschuldete unbezahlte Fehlzeiten für ganze Tage vor und wird aufgrund dessen kein Arbeitsentgelt für diese Tage erzielt, sind diese Fehlzeiten (Fehlstunden) nicht bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu berücksichtigen. Sie werden daher nicht dem Divisor der Formel 3 hinzugerechnet. Gleichzeitig ist auch nur das um die unverschuldeten unbezahlten Fehlzeiten reduzierte Nettoarbeitsentgelt bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen.

Beispiel 46 – Arbeitsentgeltkürzungen wegen unverschuldetem Arbeitsausfall an ganzen Tagen für Stundenlöhnerinnen

Das Arbeitsentgelt wird nach Stunden bemessen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 28 Stunden. Arbeitstage sind Montag bis Donnerstag (je 7 Stunden), außer Feiertage. Der Stundenlohn beträgt 11 EUR. Es wird keine bezahlte Mehrarbeit geleistet.

Die Schwangere blieb im Juni an 4 Arbeitstagen unverschuldet der Arbeit fern. Der Arbeitgeber meldet für Juni 28 Fehlstunden im "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV".
Monat Arbeitsstunden Nettoarbeitsentgelt
April 119 1.309 EUR
Mai 112 1.232 EUR
Juni (28 Fehlstunden) 77 847 EUR
Lösung:
3.388 EUR x 28 Stunden
308 Stunden x 7
= 44 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

[2] Liegen die unverschuldeten unbezahlten Fehlzeiten bei Stundenlöhnerinnen nur für Teiltage vor, bleiben diese Fehlstunden ebenfalls unberücksichtigt und werden daher auch nicht im Divisor der Formel 3 hinzugerechnet. Damit wird der gesetzlichen Vorgabe des § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG – wonach die Kürzung des Arbeitsentgelts in derartigen Fällen nicht berücksichtigt werden darf – Rechnung getragen. Weiterhin ist nur das tatsächlich gewährte Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen, also das um die unverschuldeten unbezahlten Fehlstunden an Teiltagen...

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