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GR v. 06.12.2017-II: Leistungen bei Schwangerschaft und ... / 9.2.4.7.1 Gleichbleibende Monatsbezüge/Schwankendes Arbeitsentgelt

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[1] Um einen gleichbleibenden Monatsbezug (festes Arbeitsentgelt) in diesem Sinne handelt es sich, wenn dessen Höhe nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen bzw. Arbeitsstunden oder dem Ergebnis der Arbeit (z.B. Akkord) abhängig ist. Ein Arbeitsentgelt ist auch dann nach Monaten bemessen, wenn neben dem festen Arbeitsentgelt zusätzliche Vergütungen gewährt werden (z.B. für Mehrarbeitsstunden oder Provisionen).

[2] Ein schwankendes Arbeitsentgelt liegt vor, wenn die Höhe von den im Monat geleisteten Arbeitstagen oder dem Ergebnis der Arbeit abhängig ist. Von der Arbeitsleistung abhängig ist ein Arbeitsentgelt, wenn es nach Stücken, Fällen (z.B. bei Heimarbeit), sonstigen Einheiten oder nach dem Erfolg der Arbeit (z.B. Akkord, Provision) bemessen wird und es sich keiner Stundenzahl zuordnen lässt. Dies trifft auch auf Arbeitsentgelte zu, wenn diese zwar monatlich abgerechnet werden, aber kein festes monatliches Arbeitsentgelt vereinbart ist.

9.2.4.7.1.1 Volle Arbeitsleistung bei gleichbleibenden Monatsbezügen/schwankendem Arbeitsentgelt

[1] Bei Versicherten, die ein gleichbleibendes (festes) Monatsarbeitsentgelt erhalten bzw. deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller drei Monate des Berechnungszeitraums ist durch 90 zu teilen (Formel 1).

Formel 1 – Nettoarbeitsentgelt bei gleichbleibenden Monatsbezügen

Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum
90
= kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

[2] Das Ergebnis ist auf drei Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die zweite Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.

Beispiel 34 – Berechnung Nettoarbeitsentgelt bei gleichbleibenden Monatsbezügen

mtl. Nettoarbeitsentgelt April 360 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt Mai 360 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt Juni 360 EUR
Lösung:
Berechnung: 1.080 EUR
90
= 12 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

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