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GR v. 06.12.2017-II: Leistungen bei Schwangerschaft und ... / 3.3 Hebammenhilfe

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3.3.1 Inhalt der Hebammenhilfe

[1] Zur Hebammenhilfe gehören

  • Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
  • Geburtshilfe,
  • Leistungen während des Wochenbetts und
  • sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik.

[2] Die Inanspruchnahme von Leistungen der Hebammenhilfe schließt den Anspruch auf notwendige ärztliche Hilfe nicht aus.

[3] Hebammen können zu Lasten der Krankenkassen nur die in der Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V beschriebenen Leistungen nach dem Hebammen-Vergütungsverzeichnis (Anlage 1.1 Abschnitt 2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HHV]) erbringen (vgl. § 134a Abs. 1 SGB V). Darüber hinaus können nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung [HHV] Wegegelder und Auslagen abgerechnet werden ([akt.] § 11 HHV i.V.m. Anlage 1.1 Abschnitt 2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HHV]).

[4] Hebammen, die dem Vertrag nach § 134a SGB V nicht beigetreten sind, können nicht zulasten der Krankenkasse in Anspruch genommen werden (§ 134a Abs. 2 Satz 2 SGB V).

[5] Der Anspruch auf Hebammenhilfe steht der Versicherten während der Schwangerschaft und im Wochenbett bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung zu (Ausnahme: Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings kann auch darüber hinaus erfolgen, vgl. Hebammen-Vergütungsvereinbarung [Anlage 1.1 Abschnitt 2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V).

[6] Kann das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden, hat das Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses nach dem Vertrag nach § 134a SGB V beziehen. Für das Kind muss eine Mitgliedschaft oder Familien...

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