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GR v. 02.04.2026: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / 4 Vorversicherungszeit

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(1) Bei versicherten Personen, die einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XI stellen, ist eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung nachzuweisen.

Die Vorversicherungszeit ist in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 191 BGB in Jahre, Monate und Tage umzurechnen; hierbei werden Kalendermonate mit 30, Teilmonate mit den tatsächlichen und ein Kalenderjahr stets mit 365 Tagen berücksichtigt.

Beispiel 1 [2026 aktualisiert]

Antrag auf Pflegeleistungen am 1.7.2026
Vorversicherungszeiten 1.1.2008 bis 30.6.2010
1.11.2018 bis fortlaufend
Pflegebedürftigkeit liegt seit Antragstellung vor.
Rahmenfrist 1.7.2016 bis 30.6.2025
= 10 Jahre
Anzurechnende Vorversicherungszeiten vom 1.11.2018 bis 30.6.2026
= 7 Jahre, 8 Monate
Ergebnis:
Vorversicherungszeit von 2 Jahren ist erfüllt.

Beispiel 2 [2026 aktualisiert]

Teil 1  
Antrag auf Pflegeleistungen am 1.5.2026
Vorversicherungszeiten 1.4.2017 bis 31.12.2017
1.4.2025 bis fortlaufend
Pflegebedürftigkeit liegt seit Antragstellung vor.
Rahmenfrist 1.5.2016 bis 30.4.2026
= 10 Jahre
Anzurechnende Vorversicherungszeiten vom 1.4.2017 bis 31.12.2017
= 9 Monate
  1.4.2025 bis 30.4.2026
= 1 Jahr, 1 Monat
Ergebnis:
Die erforderliche Vorversicherungszeit von 2 Jahren ist nicht erfüllt.
Teil 2  
Erneuter Antrag auf Pflegeleistungen am 1.7.2026
Vorversicherungszeiten 1.4.2017 bis 31.12.2017
1.4.2025 bis fortlaufend
Pflegebedürftigkeit liegt seit Antragstellung vor.
Rahmenfrist 1.7.2016 bis 30.6.2026
= 10 Jahre
Anzurechnende Vorversicherungszeiten vom 1.4.2017 bis 31.12.2017
= 9 Monate
  1.4.2025 bis 30.6.2026
= 1 Jahr, 3 Monate
Ergebnis:
Die erforderliche Vorversicherungszeit von 2 Jahren ist erfüllt.

(2) Als Vorversicherungszeit werden Zeiten der Versicherungspflicht als Mitglied in der sozialen P...

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