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GR v. 02.04.2026: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / 3 Besitzstandsschutz

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(1) Pflegebedürftige Personen, die zum 1.1.2017 in einen Pflegegrad übergeleitet werden, verbleiben grundsätzlich in diesem auf Dauer. Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung ein höherer Pflegegrad festgestellt, ist der höhere Pflegegrad ab Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu gewähren (vgl. Ziffer 2.2 zu § 33 SGB XI). Wird ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt, verbleibt die pflegebedürftige Person in dem übergeleiteten Pflegegrad (vgl. § 140 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Erfolgt die Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit i.S.d. §§ 14, 15 SGB XI in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung (mehr) vorliegt, sind die Leistungen der Pflegeversicherung für die Zukunft einzustellen.

Beispiel 1

Eine pflegebedürftige Person der Pflegestufe II wird zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet.
Antrag auf Höherstufung am 3.3.2017
Feststellung Pflegegrad 4 durch MD am 29.3.2017
Pflegegrad 4 liegt vor seit am 2.2.2017
Ergebnis:
Im Rahmen der erneuten Begutachtung wurde ein im Vergleich zur Überleitung höherer Pflegegrad festgestellt. Insofern ist der höhere Pflegegrad ab Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu gewähren (§ 48 SGB X). Die Leistungen nach dem Pflegegrad 4 sind daher ab 2.2.2017 zu gewähren.

Beispiel 2

Eine pflegebedürftige Person der Pflegestufe II wird zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet.
Antrag auf Höherstufung am 3.3.2017
Feststellung Pflegegrad 2 durch MD am 29.3.2017
Pflegegrad 2 liegt vor seit am 3.3.2017
Ergebnis:
Im Rahmen der erneuten Begutachtung wurde ein im Vergleich zur Überleitung niedrigerer Pflegegrad festgestellt. Aufgrund des Besitzstandsschutzes nach § 140 Abs. 3 SGB XI bleibt die Zuordnung zu dem zum 1.1.2017 übergeleiteten Pflegegrad erhalten. Die pflegebedürftige Person verbleibt im Pflegegrad 3.

Beispiel 3

Eine pflegebedürftige...

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