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GR v. 01.07.2023: Übergangsgeld / 3.2 Berechnung aus fiktivem Arbeitsentgelt

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[1] Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Versicherte der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. Anhand der zugeordneten Qualifikationsgruppe wird dann auf einen bestimmten Anteil der Bezugsgröße als fiktives Arbeitsentgelt abgestellt. Dabei gilt folgende Zuordnung:

  • Qualifikationsgruppe 1:
    Hochschulausbildung oder Fachhochschulausbildung → ein Dreihundertstel der Bezugsgröße
  • Qualifikationsgruppe 2:
    Fachschulabschluss, grundständige Ausbildung an einer Fachschule, Nachweis über abgeschlossene Ausbildung als Meisterin oder Meister oder vergleichbarer Abschluss → ein Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße
  • Qualifikationsgruppe 3:
    abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf → ein Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße
  • Qualifikationsgruppe 4:
    bei fehlender Ausbildung → ein Sechshundertstel der Bezugsgröße. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einem Beginn ab dem 1.10.2022 wird bei der Berechnung des Übergangsgeldes mindestens ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der sich ergibt, wenn der zum jeweiligen Zeitpunkt (in der Regel der Monat vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Ausnahme: einheitlicher Leistungsfall, vgl. Ziffer 3.3 dieses Kapitels) gültige Mindestlohn je Zeitstunde mit einem Siebtel der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes vervielfacht wird.

[2] Maßgebend ist die Bezugsgröße (Ost/West), die für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten im letzten Monat vor dem Beginn der Leistung gilt.

[3] Von dem so ermittelten Wert sind 65 % als tägliche Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

[4] Bei der Berech...

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