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Gewerbesteuer, Sanierungsgewinne, Stundung und Steuererlass

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OFD Magdeburg, Verfügung v. 24.11.2011, G 1498 - 3 - St 216

 

I. FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 13.9.2005

Das BMF hat mit Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl 2003 I S. 240) zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen sowie zur Steuerstundung und zum Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen Stellung genommen. Danach ist im Ergebnis vorgesehen, Sanierungsgewinne nach Verrechnung mit Verlusten oder negativen Einkünften nicht zu besteuern, damit insoweit kein Hindernis für sinnvolle Sanierungsmaßnahmen besteht.

 

1. Abweichende Festsetzung des Steuermessbetrags

Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 AO (abweichende Festsetzung) ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind (vgl. § 184 Abs. 2 Satz 1 AO). Das BMF-Schreiben vom 27.3.2003 enthält insoweit keine Befugnis zur abweichenden Festsetzung nach § 163 Satz 1 AO.

Nach § 163 Satz 2 AO kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden (vgl. auch § 184 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags aus Billigkeitsgründen (durch das FA) ist auf der Grundlage des o.g. BMF-Schreibens und des § 163 Abs. 2 AO nur ausnahmsweise denkbar. Grund hierfür könnte nur sein, dass Verluste unbeschadet von Ausgleichs- und Verrechnungsbeschränkungen vorrangig mit dem Sanierungsgewinn zu verrechnen sind. Die in RdNr. 8 Satz 3 des BMF-Schreibens genannten Besch...

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