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Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; hier: Anwendung der §§ 4b, 4c, 4d, 6a EStG

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BMF, Schreiben v. 30.6.1975, IV B 1 – S 2176 – 105/75, BStBl I 1975, 716

Bezug: ESt III/75, IV/75 und V/75

Durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BGBl I S. 3610, BStBl 1975 I S. 22 – im folgenden als BetrAVG bezeichnet) sind die § 4b – 4d neu in das EStG eingefügt worden. § 6a EStG ist neu gefaßt worden. Dadurch sind § 9 EStDV und die Abchnitte 26 und 41 EStR teilweise überholt. § 9 EStDV ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, für das nach § 52 Abs. 6a EStG 1975 noch § 6a EStG 1974 angewandt werden kann. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt anstelle der Abschnitte 26 und 41 EStR für die Anwendung der §§ 4b, 4c, 4d und 6a EStG folgendes:

 

I. Direktversicherung (§ 4b EStG)

(1) Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetAVG). Als Versorgungsleistungen können Leistungen der A1ters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen. Es ist gleichgültig, ob es sich um Kapitalversicherungen (einschl. Risikoversicherungen), Rentenversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen handelt und welche Laufzeit vereinbart wird. Unfallversicherungen sind keine Lebensversicherungen, auch wenn bei Unfall mit Todesfolge eine Leistung vorgesehen ist. Dagegen gehören Unfallzusatzversicherungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen abgeschlossen werden, sowie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, bei denen der Arbeitnehmer Anspruch auf die P...

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