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Gesellschafter-Geschäftsführer, Pkw-Überlassung durch Gesellschaft

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OFD Niedersachsen, Verfügung v. 22.8.2012, S 7100 - 421 - St 172

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ist in den BMF-Schreiben vom 27.8.2004 (BStBl 2004 I S. 864) und vom 18.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1326) geregelt. Ergänzend gilt bei der Überlassung eines PKW durch eine Kapital- oder Personengesellschaft an ihre(n) Gesellschafter-Geschäftsführer Folgendes:

1. Selbständigkeit natürlicher Personen als Gesellschafter-Geschäftsführer

Natürliche Personen können als Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl gegenüber einer Kapitalgesellschaft, als auch gegenüber einer Personengesellschaft selbständig oder nichtselbständig tätig werden (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 2 UStAE). Entscheidend ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall, wobei auf das Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer, mithin auf die Vereinbarungen, die der Geschäftsführung zugrunde liegen, abzustellen ist. Merkmale, die für die Abgrenzung heranzuziehen sind, ergeben sich insbesondere aus H 19.0 (Allgemeines) LStH 2011. Auf die BFH-Urteile vom 14.4.2010 (XI R 14/09, BStBl 2011 II S. 433) und vom 10.3.2005 (V R 29/03, BStBl 2005 II S. 730) weise ich hin.

2. Gesellschafter-Geschäftsführer ist nichtselbständig tätig (Arbeitnehmer)

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer der Gesellschaft, überlässt die Gesellschaft ihm den PKW regelmäßig in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer die PKW-Überlassung zur privaten Nutzung im Arbeitsvertrag vereinbart hat. Die Beteiligten können auch mündlich oder konkludent eine Überlassung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, etwa wenn die Gesellschaft die PKW-Überlassung durch Einbehalten der Lohnsteue...

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