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Fristverlängerungen für die Veranlagung von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2003

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OFD Koblenz, Verfügung v. 19.9.2004, S 2319 A - St 31 1

Rundverfügung vom 12.2.2004, S 2319 A – St 31 2 zu II., 1 (FINDEX-Name: PH50AABD)

Mit gleich lautenden Ländererlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.1.2004, S 0320 A – 446 (vgl. BStBl 2004 I S. 60) wurde das Folgende bestimmt:

 

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2003 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, zur Feststellung des Hinzurechnungsbetrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung (§ 8a GewStG) sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31.5.2004

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2003/2004 folgt.

 

II. Fristverlängerungen

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Si...

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