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Finanzgerichtliches Verfahren, Kosten

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.11.2012, FG 2018 A - 9 - St 21

1. Anwendung

Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO; zur BRAGO s. Rundvfg. vom 24.4.2003, ofix: FGO/135/2) und des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wird auf § 61 RVG verwiesen. Die Vorschrift regelt ausschließlich den Übergang von der BRAGO zum RVG.

Die Abgrenzung richtet sich nach der Auftragserteilung, Bestellung, Beiordnung, etc. in der konkreten gebührenrechtlichen Angelegenheit. Für die Zeit vor dem 1.7.2004 ist weiterhin die BRAGO, für die Zeit nach dem 30.6.2004 ist das RVG anzuwenden.

In § 60 RVG wird die Dauerübergangsregelung des § 134 BRAGO übernommen. Diese Vorschrift regelt künftige Änderungen des RVG.

2. Kostenentscheidung

Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§ 135 – § 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 FGO).

Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

3. Kosten i.S. des § 139 FGO

Kosten sind

  • die Gerichtskosten und
  • die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

4. Gerichtskosten

Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und Auslagen. Sie werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung (vgl. Tz. 2) nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die Gebühren sind im Kostenverzeichnis unter den Nrn. 6110 – 6600 (Anlage 1, Teil 6 zum GKG) aufgeführt und richten sich nach dem Streitwert (§§ 3, 34 GKG). Die Erhebung der Auslagen erfol...

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