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Einnahmenüberschussrechnung, Nutzung der Anlage EÜR und elektronische Übermittlungspflichten ab dem VZ 2017

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FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 11.5.2018, ESt-Kurzinformation Nr. 2018/15

Nutzung der Anlage EÜR und elektronische Übermittlungspflichten ab dem Veranlagungszeitraum 2017

Laut dem BMF-Schreiben vom 9.10.2017 (BStBl 2017 I S. 1381) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklärung anstelle des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, nicht mehr anzuwenden. Nach Wegfall dieser Nichtbeanstandungsregelung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, zur Nutzung der Anlage EÜR (incl. Anlage AVEÜR) und zu deren authentifizierter Übermittlung verpflichtet. Formlose Gewinnermittlungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Hinsichtlich der Nutzung und der elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ab dem Veranlagungszeitraum 2017 weise ich auf Folgendes hin:

Sowohl bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG als auch bei Unterschreiten der 410-Euro-Grenze des § 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG und gleichzeitigem Vorliegen mindestens eines Veranlagungsgrunds nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 7 EStG ist zwar die Anlage EÜR (in Papierform) zu verwenden, es besteht jedoch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung. Wird hingegen in diesen Fällen die Einkommensteuererklärung freiwillig durch Datenfernübertragung übermittelt, so muss auch die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden.

Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen nach den §§ 3 Nummer 26, 26a oder 26b EStG insgesamt steuerfrei bleiben, sind – unabhängig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Ste...

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