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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Bausparzinsen und Schuldzinsen bei selbstgenutztem Wohneigentum

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BMF, Schreiben v. 28.2.1990, IV B 4 - S 2252 - 49/90, BStBl I 1990, 124

Bezug: Sitzung ESt VI/89, TOP 22

Um die Wartezeit bis zur Zuteilungsreife eines Bausparvertrags zu überbrücken oder abzukürzen, lassen sich Bausparer häufig einen Zwischenkredit oder einen Auffüllungskredit geben. Bis zur Zuteilung des Bauspardarlehens fallen sowohl Zinsen auf das Bausparguthaben als auch Schuldzinsen für den Zwischenkredit oder den Auffüllungskredit an. Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung dieser Zinsen wird aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in Fällen des selbstgenutzten Wohneigentums ab dem Veranlagungszeitraum 1987 folgende Auffassung vertreten:

 

1. Guthabenzinsen

1.1 Zinsen auf Bausparguthaben gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 20 Abs. 3 EStG; BFH-Urteile vom 9.11.1982, VIII R 188/79, BStBl 1983 II S. 172, vom 8.2.1983, VIII R 163/81, BStBl 1983 II S. 355). Der Vorrang der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vor der Einkunftsart Kapitalvermögen gilt auch für Veranlagungszeiträume nach 1986, sofern der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG weiterhin als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten ermittelt wird.
1.2 Fallen die Guthabenzinsen dagegen im Rahmen der Finanzierung von Wohneigentum an, das in Veranlagungszeiträumen nach 1986 nicht oder nicht mehr der Nutzungswertbesteuerung unterliegt, so besteht grundsätzlich kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsart. In diesen Fällen ist § 20 Abs. 3 EStG nicht mehr anwendbar. Die Zinsen aus dem Bausparguthaben sind daher - vorbehaltlich der Regelung in Tz. 2.2.2 - als Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln.

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