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Einkommensteuerliche Behandlung der Pensionen ehemaliger Bediensteter der koordinierten Organisationen und der Europäischen Patentorganisation

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BMF, Schreiben v. 3.8.1998, IV C 6 - S 1311 - 97/98, BStBl. 1998 I S. 1042.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Besteuerung der Pensionen ehemaliger Bediensteter der koordinierten Organisationen (Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre – ESO –, Europarat, Nordatlantikvertragsorganisation – NATO –, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung – OECD –, Westeuropäische Union – WEU – und Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage – EZMW –) sowie der Europäischen Patentorganisation (EPO) folgendes:

 

1. Pensionssystem

Die koordinierten Organisationen haben mit Wirkung vom 1.7.1974 ein einheitliches Pensionssystem für ihre in den Ruhestand getretenen Bediensteten eingeführt. Nach diesem System werden die Ruhegehälter aus dem laufenden Haushalt der einzelnen Organisationen gezahlt. Vor diesem Zeitpunkt wurden die Ruhegehälter aus einem Versorgungsfonds (Kapitalansammlungsfonds) finanziert.

 

2. Steuerpflicht

Die Ruhegehälter der Pensionäre fallen nicht unter die Bestimmungen über die Freistellung der Gehälter und Bezüge der aktiven Bediensteten nach den jeweils in Betracht kommenden Regelungen über die Vorrechte und Befreiungen. Sie unterliegen damit der nationalen Besteuerung. Nach den DBA der Bundesrepublik Deutschland mit den Staaten, in denen die koordinierten Organisationen ihren Sitz haben (Frankreich, Belgien und Vereinigtes Königreich), steht das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter allein dem Wohnsitzstaat des Pensionärs zu. In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Pensionäre dieser Organisationen haben somit ihre Ruhegehälter der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen.

 

3. Steuerausgleich

Zum (teilweisen) Ausgleich der Besteueru...

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