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Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

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BMF, Schreiben v. 29.3.2000, IV C 2 - S 2178 - 4/00, BStBl. I S. 462

Der VIII. Senat des BFH behandelt im Urteil vom 19.10.1998, VIII R 69/95 die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlichen Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S. des § 17 EStG und bei der aufnehmenden Personengesellschaft zu einem Anschaffungsgeschäft führt. Der BFH ist damit von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen, die eine Veräußerung durch den Gesellschafter i.S. des § 17 EStG verneint und den Vorgang als Einlage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ansieht (BMF-Schreiben vom 20.12.1977, BStBl 1978 I S. 8).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des o.g. BFH-Urteils wie folgt Stellung genommen:

 

I. Allgemeine Anwendung und Bedeutung des BFH-Urteils

Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 19.10.1998, VIII R 69/95 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Rdn. 49 des BMF-Schreibens vom 10.12.1977 (BStBl 1978 I S. 8) ist damit überholt.

Das BFH-Urteil ist zwar nur für die Übertragung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG ergangen, gilt aber der Sache nach allgemein für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.

 

II. Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtsauffassung im Einzelnen

Im Einzelnen ergeben sich aus der Anwendung des o.g. BFH-Urteils folgende Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtsauffa...

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