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DM-Beträge in den deutschen Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen: Umstellung auf den Euro

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BMF, Schreiben v. 16.3.2001, IV B 3 - S 1300 - 14/01, BStBl I 2001,204

1 Anlage

Mit dem 1.1.2002 findet die automatische rechtliche Vollumstellung auf den Euro einschließlich der Untereinheit Cent statt. Der Euro tritt an die Stelle der nationalen Währungseinheit DM. In sämtlichen Rechtsakten gelten Bezugnahmen auf die nationale Währungseinheit DM bzw. Geldbeträge in DM als Bezugnahmen auf den Euro bzw. Euro-Beträge unter Verwendung des amtlichen Umrechnungskurses. Der Kurs zur DM lautet: 1 EUR = 1,95583 DM.

Zahlreiche deutsche Doppelbesteuerungsabkommen enthalten Rechtsvorschriften mit DM-Beträgen. Da eine Änderung der jeweiligen DBA nicht in Betracht kommt, sind diese Beträge in der beigefügten Anlage punktgenau in Euro umgerechnet worden. Die neuen Euro-Beträge werden der jeweils zuständigen Behörde der Vertragsstaaten im Schriftweg mitgeteilt.

 

Anlage DBA-Euro-Liste

DBA  
mit vom Artikel Gegenstand DM-Betrag Euro-Betrag
Ägypten 8.12.1987 Art. 20 Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.200 3.681,30
Argentinien 13.7.1978 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
Bangladesh 29.5.1990 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.200 3.681,30
Bolivien 30.9.1992 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.200 3.681,30
Brasilien 27.6.1975 Art. 21 Abs. 2 Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.200 3.681,30
Bulgarien 2.6.1987 Art. 19 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.200 3.681,30
VR China 10.6.1985 Art. 21 Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
Ecuador 7.12.1982 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 8.400 4.294,85
Indien 19.6.1995 Art. 20 Abs. 2 Buchst. d) ii Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.200 3.681,30
Israel 9.7.1962 Art. 16 Abs. 2 Verdienstgrenze bei Arbeitnehmer-Fortbildung 15.000 7.669,38
  20.7.1977 Art. 16 Abs. 3 Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 25.000 12.782,30
Jamaika 8.10.1974 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
Kenia 17.5.1977 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
Korea 14.12.1976 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.200 3.681,30
    Art. 20 Abs. 2 Buchst. c Nebemverdienstgrenze für Forschung, technische Hilfe 7.200 3.631,30
    Art. 20 Abs. 3 Buchst. b Verdienstgrenze bei Arbeitnehmer-Fortbildung 18.000 9.203,25
Liberia 25.11.1970 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
Malaysia 8.4.1977 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
    Art. 20 Abs. 3 Buchst. b Verdienstgrenze bei Arbeitnehmer-Fortbildung 15.000 7.669,38
Malta 17.9.1974 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
Marokko 7.6.1972 Art. 20 Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
Mauritius 15.3.1978 Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 8.000 4.090,34
Pakistan 14.7.1994 Art. 20 Abs. 2 Buchst. iii Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.200 3.681,30
Philippinen 22.7.1983 Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.500 3.834,69
    Art. 21 Abs. 3 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.500 3.834,69
Portugal 15.7.1980 Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.200 3.681,30
    Art. 21 Abs. 2 Buchst. c Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.200 3.681,30
    Art. 21 Abs. 3 Verdienstgrenze bei Arbeitnehmer-Fortbildung 15.000 7.669,38
Rumänien 29.6.1973 Art. 17 Verdienstgrenze bei Arbeitnehmer-Fortbildung 6.000 3.067,75
Russland 29.5.1996 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Mindestgrenze für Schachtelbeteiligungen 160.000 81.806,70
Sambia 30.5.1973 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
Singapur 19.2.1972 Art. 19 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
    Art. 19 Abs. 3 Buchst. c Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
Sri Lanka 13.9.1979 Art. 21 Abs. 1 Buchst. iii Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.200 3.681,30
Thailand 10.7.1967 Art. 20 Abs. 3 Buchst. b Verdienstgrenze bei Arbeitnehmer-Fortbildung 15.000 7.669,38
Trinidad/Tobago 4.4.1973 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
    Art. 20 Abs. 3 Buchst. c Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
Tunesien 23.12.1975 Art. 20 Abs. 1 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 6.000 3.067,75
Uruguay 5.5.1987 Art. 20 Abs. 2 Buchst. b Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende 7.20...

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