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Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren seit dem 25. Mai 2018

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BMF, Schreiben vom 17.6.2021, IV A 3 - S 0130/19/10017 :004 (DOK 2021/0699195), BStBl I 2021, 809

Änderung des BMF-Schreibens vom 13. Januar 2020, IV A 3-S 0130/19/10017 :004

Bezug: TOP 6 der Sitzung AO II/2021

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2020 – IV A 3 – S 0130/19/10017 :004 – (BStBl 2020 I S. 143) wie folgt geändert:

In Randnummer 64 wird folgender Satz angefügt:

„Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht „betroffene Person” im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO, weil der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters übergeht (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021 S. 287).”

In Randnummer 74 wird folgender Satz angefügt:

„Zum Rechtsweg siehe Rn. 106.”

In Randnummer 106 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Finanzrechtsweg ist ebenso für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche gegeben, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. Es ist insoweit aber zu beachten, dass diese mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl I 2020 S. 3096) geänderte Rechtswegzuweisung keine Auswirkung auf am 29. Dezember 2020 bereits anhängige Verfahren hat, da die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände berührt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).”

In Randnummer 108 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt jedoch nicht für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Normenkette

AO 1977 § 32c

AO 1977 § 32e

AO 1977 § 32i

VO (EU) 2016/679 Art. 15

Fund...

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