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BE v. 16.03.2023: Meldeverfahren

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TOP 1 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV zum 1.1.2024

hier: Konzeptionelle Umsetzung der Elternzeit-Meldungen

Bislang besteht bei Krankenkassen ein Informationsdefizit im Rahmen der Prüfung und Feststellung der weiteren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr.2 SGB V, sofern Mütter, deren Beschäftigungsverhältnis durch den Bezug von Mutterschaftsgeld unterbrochen ist, unmittelbar nach dem Leistungsbezug Elternzeit in Anspruch nehmen. Unklar ist, ob und inwiefern nach dem Bezug des Mutterschaftsgeldes die entgeltliche Beschäftigung wieder aufgenommen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Die Abgabe einer Unterbrechungsmeldung aus Anlass der Aufnahme der Elternzeit erfolgt in diesen Fällen regelmäßig nicht aufgrund der bereits vorangegangenen Unterbrechungsmeldung aus Anlass des Bezugs von Mutterschaftsgeld.

Beginnt die Elternzeit einer Mutter nicht unmittelbar im Anschluss an den Bezug des Mutterschaftsgeldes, erhalten Krankenkassen zwar eine Unterbrechungsmeldung aus Anlass der Aufnahme der Elternzeit und erkennen insoweit den Beginn der Elternzeit, allerdings verbleibt ein Informationsdefizit am Ende der Elternzeit. Bei Wiederaufnahme der entgeltlichen Beschäftigung entsteht keine gesonderte Meldepflicht, so dass die Krankenkassen von der Beendigung der Elternzeit erst durch die nächste Entgeltmeldung und insofern mit erheblicher Zeitverzögerung Kenntnis erlangen. Dieses Informationsdefizit entsteht auch, sofern Väter oder Großeltern (sowie in Härtefällen Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) Elternzeit in Anspruch nehmen.

Die vorgenannten Informationsdefizite bestehen zudem bei freiwillig versicherten Mitgliedern, sofern diese ihrer Mitteilungspflicht nicht oder nicht vollständig gegenüber der Krankenkasse nachkommen.

Aktuell werden regelmäßig die Arbeitgeber von ...

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