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BE v. 14./15.09.1999: Meldeverfahren / TOP 2 Erstattung von Meldungen in Insolvenzfällen

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Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich bereits wiederholt mit den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen eines Konkurses bzw. einer Insolvenz des Arbeitgebers auf das Beschäftigungsverhältnis auseinandergesetzt (vgl. u. a. Besprechungsergebnisse vom 11./12.2.1987, vom 29./30.10.1992, vom 14./15.11.1995, vom 19./20.3.1996 und vom 5./6.11.1996). Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung zum 01.01.1999 wurden bezüglich der Meldungen für in Insolvenzfällen freigestellte Arbeitnehmer die neuen Abgabegründe "70" Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer "71" Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung "72" Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung eingeführt (vgl. Anlage 5 der "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28 b Abs. 2 SGB IV "). In der Praxis bestehen Irritationen, in welchen Fällen welcher der neuen Abgabegründe zu verwenden ist. Die Besprechungsteilnehmer nehmen dies zum Anlass, die bisherigen Besprechungsergebnisse nachstehend aktualisiert zusammenzufassen:

Versicherungsverhältnis

Das Bundessozialgericht hat durch Urteile vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 und 12 RK 16/85 - (USK 85130 und USK 85158) entschieden, dass der Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht dadurch berührt wird, dass über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs (jetzt Insolvenz) eröffnet wird, wobei das Beschäftigungsverhältnis allerdings längstens bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung fortbesteht. Dies hat zur Folge, dass auch die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund der Beschäftigung selbst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. nach Abweis...

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