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BE v. 10.10.2017: Krankenversicherung/Unfallversicherung / TOP 08 Anerkennung von Erstattungsansprüchen durch die Krankenkassen für die Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP)

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Ausgangslage:

Die UV-Träger berichten von zunehmenden Schwierigkeiten, im Falle der Ablehnung eines Arbeitsunfalls von den Krankenkassen Erstattungen für Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) zu bekommen.

Sachstand:

Immer mehr Krankenkassen lehnen entgegen der Empfehlung des GKVSpitzenverbandes Erstattungsansprüche für EAP-Leistungen unter Hinweis auf das BSG-Urteil vom 17.2.2010 – B 1 KR 23/09 R - ab. Die Rentenversicherungsträger lehnen die Erstattungsansprüche grundsätzlich mit der Begründung ab, es handele sich nicht um eine Reha-Leistung i. S. der Rentenversicherung. Das anderslautende BSG-Urteil wird als "Einzelfallentscheidung" ohne grundsätzliche Bedeutung betrachtet.

Aus diesem Grund hat es ein UV-Träger übernommen, ein weiteres Sozialgerichtsverfahren gegen eine Krankenkasse zu führen. Der Rentenversicherungsträger ist beigeladen. Das SG-Verfahren wird seit dem 15.6.2016 vor dem SG Lübeck unter dem AZ S 14 KR 426/16 geführt. Es ist beabsichtigt, eine weitere Entscheidung des BSG herbeizuführen.

Zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X melden die UV-Träger ihre Erstattungsansprüche zurzeit sowohl bei den Krankenkassen als auch bei den Rentenversicherungsträgern an. Da bis zu einer BSG-Entscheidung aber einige Zeit vergehen wird, droht möglicherweise die Verjährung, die nur durch Klageerhebung oder den Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgewendet werden könnte.

Besprechungsergebnis:

Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene prüfen, ob bis zur einer rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren in den abgelehnten Fällen generell auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden kann und informieren die DGUV über das jeweilige Ergebnis.

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