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BE v. 08.11.2017: Versicherungs- und Beitragsrecht

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TOP 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung beschäftigter Mitglieder von Organen EU-mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften;

hier: Aktualisierung der Übersicht zu den Kapitalgesellschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die als Parallelformen mit der deutschen Aktiengesellschaft (AG) und mit der deutschen GmbH gleichgesetzt werden

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben mit ihrem Besprechungsergebnis vom 30./31.03.2009 (Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs) die versicherungsrechtliche Beurteilung beschäftigter Mitglieder von Organen EU-mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften in Umsetzung der vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 27.02.2008 – B 12 KR 23/06 R – (USK 2008-28) aufgestellten Grundsätze hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Kapitalgesellschaftsformen der EU-Mitgliedstaaten mit einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht bzw. einer GmbH nach deutschem Recht dargestellt und mit einer dem Besprechungsergebnis als Anlage beiliegenden Übersicht abgebildet.

Als einschlägige gesetzliche Äquivalenzregel qualifiziert das BSG die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Abl. 2001 L 294/1). Welche Kapitalgesellschaften in den EU-Mitgliedstaaten der europäische Gesetzgeber als Parallelformen einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht betrachtet, ergibt sich aus Anhang I zu Artikel 2 Abs. 1 a. a. O., welche Gesellschaftsformen als einer GmbH nach deutschem Recht vergleichbar behandelt werden, aus Anhang II zu Artikel 2 Abs. 2 a. a. O., auf denen auch die Anlage zum Besprechungsergebnis vom 30./31.03.2009 basiert.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 des Rates vom 13.05.2013 (Abl. 2013 L 158/1) wurden die Anhänge I und II zu Artikel 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 a. a. O. wegen des Beitritts Kroatiens zur EU geändert. Die Kapitalgesellschaft...

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