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BE v. 06.03.2008: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 2 Einheitliches Meldeverfahren zur Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldeverfahren);

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hier: Anwendungszeitpunkt für das geänderte Fami-Meldeverfahren in der Fassung vom 26.10.2007

Sachverhalt:

Das Mitglied hat nach § 10 Abs. 6 SGB V die familienversicherten Angehörigen mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für diese Meldung ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.

Das Beschlussgremium nach § 213 Abs. 2 SGB V hat in seiner Sitzung am 26.10.2007 eine geänderte Fassung des "Einheitlichen Meldeverfahrens zur Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldeverfahren)" vom 28.09.1993 verabschiedet, die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Inhaltliche Neuregelungen ergaben sich insbesondere hinsichtlich der

  • Verkürzung des Prüfrhythmus für beschäftigte Studenten und für Kinder, bei denen die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V zu prüfen ist,
  • Vorlage von Einkommensnachweisen für die Prüfung der Ausschlussregelung nach § 10 Abs. 3 SGB V und des überwiegenden Unterhalts nach § 10 Abs. 4 SGB V,
  • Verlängerung des Nachwirkungszeitraums des letzten Fragebogens bei Personen im Sinne der Nummer 3.4 Satz 3 des Fami-Meldeverfahrens auf längstens drei Jahre.

Es ist die Frage gestellt worden, ob die aktuell geltende Fassung des Fami-Meldeverfahrens auch für die nach dem 31.12.2007 stattfindenden Überprüfungen der Voraussetzungen der Familienversicherung (Bestandspflege) betreffend Versicherungszeiten vor dem 01.01.2008 gilt.

Ergebnis:

Die inhaltlichen Neuregelungen des "Einheitlichen Meldeverfahrens zur Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldeverfahren)" vom 28.09.1993 in der Fassung vom 26.10.2007 gelten grundsätzlich für die Bestandspflege, die ab dem 01.01.2008 vorgenommen wird, unabhän...

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