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Bayerischer Anwendungserlass-Grundsteuer

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FinMin Bayern, Erlass vom 2.9.2022, 34 – G 2010 – 1

Anwendungserlass zum Bayerischen Grundsteuergesetz und zum Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes – allgemeiner Teil und Grundvermögen – für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 und zum Grundsteuergesetz ab 1. Januar 2025 (Bayerischer Anwendungserlass-Grundsteuer – AEBayGrSt)

1. Allgemeines

1.1 Einführung

1Mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638, BayRS 611-7-2-F) wurde die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer in Bayern neu geregelt. 2Ab dem 1. Juli 2022 mit Auswirkung auf die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 wird unter Zugrundelegung der auf den 1. Januar 2022 in einer Hauptfeststellung ermittelten Äquivalenzbeträge auf den 1. Januar 2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge vorgenommen.

3Hintergrund ist das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl 2019 I S. 1794) sowie das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019 (BGBl 2019 I S. 1875) und das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom 15. November 2019 (BGBl 2019 I S. 1546). 4In diesem Zusammenhang haben die Länder die Möglichkeit erhalten, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu treffen (sogenannte Länderöffnungsklausel; Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes). 5Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht und durch den Bayerischen Landtag das Bayerische Grundsteuergesetz für den Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) beschlossen. 6Für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sind nur punktuelle Änderungen vorge...

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