OFD Koblenz, Verfügung v. 23.9.2011, S 2246 A - St 314
Mit Urteilen vom 15.12.2010, VIII R 50/09 (BStBl 2011 II S. 506); VIII R 37/09 (BFH/NV 2011 S. 1303) hat der BFH die Vervielfältigungstheorie bei Steuerpflichtigen, die eine sonstige selbständige Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausüben, aufgegeben.
Der vom BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung angewandten Vervielfältigungstheorie liegt zugrunde, dass eine solche Tätigkeit ohne die Mithilfe fachlich vorgebildeter Hilfskräfte ausgeübt werden muss (BFH-Urteil vom 13.5.1966, BStBl 1966 III S. 489, u.v.a.). Nunmehr hält der BFH nicht mehr daran fest, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter für Berufe i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG in einer nach Art der Tätigkeit unterschiedlichen Weise beurteilt sehen wollte.
Die Tätigkeit eines Insolvenz- oder Zwangsverwalters i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG setzt aber bei zulässiger Mitarbeit fachlich Vorgebildeter voraus, dass der Berufsträger trotz solcher Mitarbeiter weiterhin seinen Beruf leitend und eigenverantwortlich (Stempeltheorie) i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausübt. Eine solche Berufsausübung ist nur erfüllt, wenn diese über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist (BFH-Urteil vom 15.12.2010, BStBl 2011 II S. 506).
Dies bedeutet, dass der Insolvenz- oder Zwangsverwalter die höchstpersönlichen Entscheidungen über das „Ob” bestimmter Einzelakte im Rahmen des Insolvenzverfahrens treffen muss (s.a. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.6.2007, EFG 2007 S. 1523). Die höchstpersönliche Arbeitsleistung wird aber auch dann noch vom Berufsträger ausgeübt, wenn er ausnahmsweise ...