Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts auf dem Gebiet der Insolvenzverwaltung
Leitsatz (amtlich)
Ein als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Qualifizierung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt unter den Voraussetzungen der sog. Vervielfältigungstheorie. Der in der der InsO vorgegebene umfangreiche höchstpersönliche Pflichtenkatalog des Insolvenzverwalters steht einer schematischen Umsetzung der Vervielfältigungstheorie, wie es das BMF-Schreiben vom 27.05.2002 (IV A 6 - S-2248 - 16/02) vorsieht, entgegen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 3; GewStG § 2 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in Streit, ob die Einkünfte des Klägers als Insolvenzverwalter noch als freiberuflich oder schon als gewerblich einzustufen sind.
Der Kläger erzielte als selbständiger Rechtsanwalt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-. Daneben war er in den Streitjahren in zunehmendem Umfang als Insolvenzverwalter tätig. Den aus der Insolvenzverwaltertätigkeit erzielten Gewinn ermittelte der Kläger für das Kalenderjahr 2002 getrennt von den Einkünften aus der übrigen Rechtsanwaltstätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 2002 erklärte der Kläger sowohl die Gewinne aus der Rechtsanwalts- als auch aus der Insolvenzverwaltertätigkeit als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung wurden die Einkünfte aus der Insolvenzverwaltertätigkeit als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert. Da nach Auffas...