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Arbeitnehmersparzulage: Behinderte Menschen in Behindertenwerkstätten

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.2.2003, S 2432 A - 5 - St II 31

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich in der Sitzung LSt 111/02 der Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung und des BMF angeschlossen, dass auch behinderten Menschen die Möglichkeit einzuräumen ist, Teile ihres Lohns vermögenswirksam anzulegen und dafür auch eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten.

Bisher wurden nach Abschn. 1 Abs. 2 Nr. 5 des Anwendungsschreibens vom 16.7.1997 (BStBl 1997 I S. 738) die in anerkannten Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen nur dann in den Anwendungsbereich des 5. VermBG einbezogen, wenn die Beschäftigung nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung ein Arbeitsverhältnis darstellte. Dies war bei der Mehrzahl der behinderten Menschen wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit nicht der Fall.

Nunmehr wurde durch eine Neuregelung in § 138 Abs. 1 SGB IX der rechtliche Status der behinderten Menschen, die ohne Arbeitnehmer zu sein in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, geklärt und festgeschrieben, sodass sie in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, auf das arbeitsrechtliche Vorschriften und Grundsätze entsprechend anwendbar sind. Sie sind somit soweit als möglich wie Arbeitnehmer zu behandeln.

 

Normenkette

5. VermBG § 13;

SGB IX § 138 Abs. 1

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