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Anwendungshilfe zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG (Gesundheitsvorsorge)

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OFD Karlsruhe, Verfügung vom 21.7.2020, S 2342/135 – St 142

Umsetzung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements

 

1. Gesetzliche Grundlagen

 

1.1. Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG

[1] Die Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit arbeitgebergeförderter Präventions- und betrieblicher Gesundheitsförderungsleistungen ist § 3 Nr. 34 EStG:

„Steuerfrei sind…

34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 EUR je Kalenderjahr nicht übersteigen”.

[2] Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG:

  • Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 S. 2 SGB V zertifiziert sind, sowie
  • gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach §§ 20 Abs. 2 S. 2, 20b SGB V festgelegten Kriterien entsprechen.
 

1.2. Verweis in § 3 Nr. 34 EStG auf die §§ 20, 20b SGB V

[3] § 20 SGB V verlangt, dass Maßnahmen der individuellen verhaltensbezogenen Prävention (Präventionskurse), die von Krankenkassen bezuschusst werden, den vom GKV-Spitzenverband definierten Handlungsfeldern und Kriterien (GKV-Leitfaden Prävention) genügen (§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB V) und von den Krankenkassen bzw. einer von ihnen beauftragten Stelle zertifiziert sind (§ 20 Abs. 5 SGB V).

[4] § 20b SGB V beschreibt die Anforderungen an Maßnahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die von Krankenkassen gefördert werden können. Diese Maßnahmen sind an den spezifis...

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