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Wassergesetz Hamburg / §§ 104 - 110 Abschnitt I: Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern

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§ 104 Bisheriges Eigentum an Gewässern

 

(1) Soweit jemand nach bisherigem Recht Eigentümer an einem Gewässer, an einem Wasserlauf oder an Teilen von ihnen ist, wird er im Sinne des § 4 Eigentümer des Gewässers.

 

(2) Soweit an oberirdischen Gewässern bisher kein Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches bestanden hat, wird die Freie und Hansestadt Hamburg mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümerin der Gewässer.

 

(3) 1Für Gewässer oder Teile eines Gewässers, die bisher nicht im Grundbuch eingetragen sind, ist ein Grundbuchblatt anzulegen. 2Soweit sie der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, ist ein Grundbuchblatt nur anzulegen, wenn es beantragt wird.

§ 105 Feststellung der Eigentumsgrenzen

 

(1) Soweit sich die Eigentumsgrenzen an Gewässern bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Vorschriften der §§ 8, 12, 17 und 205 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzsammlung S. 53) bestimmen, werden sie von der Wasserbehörde nach diesen Vorschriften festgestellt.

 

(2) Um die Eigentumsgrenzen festzustellen, dürfen Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke betreten.

§ 106 Grenzfeststellungsplan und Bestandsverzeichnis

 

(1) Um die Eigentumsgrenzen festzustellen, sind für die Gewässer oder Teile von Gewässern Grenzfeststellungspläne und Bestandsverzeichnisse aufzustellen.

 

(2) In den Plänen und in den Verzeichnissen sind die Eigentümer des Gewässers und der angrenzenden Grundstücke sowie die Bezeichnungen nach dem Liegenschaftskataster anzugeben.

§ 107 Öffentliche Auslegung

 

(1) 1Der Grenzfeststellungsplan und das Bestandsverzeichnis sind einen Monat öffentlich auszulegen. 2Zeit und Ort der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Einwendungen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde erhoben werden können.

 

(2) 1Die Eigentümer der Gewässer und der angrenzenden Grundstücke sind auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeig...

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