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Wassergesetz Berlin / § 23 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht

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(1) 1Wer

 

1.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, unterhalten oder betreiben will,

 

2.

Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will,

 

3.

solche Stoffe ohne Anlagen lagern, ansammeln, abfüllen oder umschlagen will oder

 

4.

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften betreiben will,

hat dies dem örtlich zuständigen Bezirksamt zwei Monate vorher anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig sind auch die Änderung und Stilllegung des Betriebs der Anlage. 3Die Anzeigepflicht gilt nicht

 

1.

für Anlagen, die dem oberirdischen Befördern und Speichern von Gas dienen,

 

2.

für wassergefährdende Stoffe, die sich in einem Arbeitsgang befinden und in oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 6. März 1995 (GVBI. S. 67) in der jeweils geltenden Fassung hergestellt, behandelt und verwendet werden oder in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten oder als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden,

 

3.

für oberirdische Lageranlagen für Treibstoff und Mineralöl mit einem Fassungsvermögen von bis zu 300 l sowie für sonstige oberirdische Lageranlagen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 l außerhalb von Wasserschutzgebieten und

 

4.

für Anlagen zur Reinigung und zum Umschlag von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigten Bauabfällen, soweit sie nach dem Immissionsschutzrecht oder nach dem Abfallbeseitigungsrecht zulassungspflichtig sind.

4Die Anzeige kann durch die Übersendung eines die Anlage betreffenden Prüfberichts eines Sachverständigen entsprechend der auf Grund des Absatzes 5 erlassenen Rechtsverordnung ...

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