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Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen / § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

 

1.

der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;

 

2.

die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;

 

3.

die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;

 

4.

der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;

 

5.

die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

 

(2) Handlungen nach Absatz 1 können[1] [Bis 15.07.2021: des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 dürfen nur] bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz[2] [Bis 15.07.2021: ersten Instanz] eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

 

(3) 1Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. 2Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Absatz 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Landesforstgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Anzuwenden ab 16.07.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Landesforstgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Anzuwenden ab 16.07.2021.

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