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Verordnung über die technische und organisatorische Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Rechnungen nach § 1 des E-Rechnungsgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten enthält.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

 

(2) Rechnungsstellende sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die den Rechnungsempfangenden eine elektronische Rechnung übermitteln.

 

(3) Rechnungsempfangende sind alle Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBI. I S. 1151, 1155), mit Sitz in Sachsen-Anhalt.

 

(4) Rechnungssendende sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellenden ausstellen und übermitteln.

§ 3 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung

 

(1) 1Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen sollen Rechnungsstellende und Rechnungssendende den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10. 10. 2017 B 1) in der jeweils aktuellen Fassung verwenden. 2Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Non11 für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.

 

(2) 1Rechnungsempfangende müssen für den Empfang elektronischer Rechnungen einen elektronischen Zugang nach § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 200) eröffnen. 2Sie können weitere Zugangswege für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen einrichten. 3Rechn...

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