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Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 6 Unionsnetzwerk gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte

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(1) Es wird hiermit ein Unionsnetzwerk gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (im Folgenden "Netzwerk") eingerichtet.

 

(2) Das Netzwerk soll als Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission dienen und eine Straffung der Durchsetzung dieser Verordnung in der Union ermöglichen, um so die Wirksamkeit und Kohärenz der Durchsetzung zu verbessern.

 

(3) Das Netzwerk setzt sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten, Vertretern der Kommission und — soweit erforderlich — Vertretern der Zollbehörden zusammen.

 

(4) Die Kommission koordiniert die Arbeit des Netzwerks. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz in den Sitzungen des Netzwerks.

 

(5) Das Sekretariat des Netzwerks wird von der Kommission gestellt. Das Sekretariat organisiert die Sitzungen des Netzwerks und stellt ihm technische und logistische Unterstützung bereit.

 

(6) Die Mitglieder des Netzwerks beteiligen sich aktiv an der Sicherstellung einer effizienten Koordinierung und Zusammenarbeit und tragen zur einheitlichen Durchführung dieser Verordnung bei.

 

(7) Das Netzwerk nimmt folgende Aufgaben wahr:

 

a)

Es fördert die Ermittlung gemeinsamer Durchsetzungsprioritäten, um das Ziel dieser Verordnung gemäß Artikel 1 zu erreichen.

 

b)

Es erleichtert die Koordinierung der Untersuchungen.

 

c)

Es verfolgt die Durchsetzung der in Artikel 20 genannten Entscheidungen.

 

d)

Es wirkt auf Ersuchen der Kommission an der Ausarbeitung der in Artikel 11 genannten Leitlinien mit.

 

e)

Es erleichtert und koordiniert die Sammlung und den Austausch von Informationen, Fachwissen und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung.

 

f)

Es trägt zu einheitlichen risikobasierten Ansätzen und zu einer einheitlichen Verwaltun...

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