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UStR 1992 / 243. Vergütungsverfahren

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(1) 1Für die Beantragung der Vergütung der Vorsteuerbeträge ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder ein entsprechender Vordruck eines anderen EG-Mitgliedstaates zu verwenden. 2In jedem Fall muß der Vordruck in deutscher Sprache ausgefüllt werden. 3In dem Antragsvordruck sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im einzelnen aufzuführen. 4Es ist nicht erforderlich, zu jedem Einzelbeleg darzulegen, zu welcher unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. 5Pauschale Erklärungen reichen aus, z. B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat .............

 

(2) Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung wird für die Einzelaufstellung das folgende Verfahren zugelassen:

 

1.

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 DM nicht übersteigt und bei denen das Entgelt und die Umsatzsteuer in einer Summe angegeben sind (§ 33 UStDV):

 

a)

Der Antragsteller kann die Rechnungen getrennt nach Kostenarten, z. B. nach Kosten für Treibstoff, für Übernachtung und für Verpflegung, mit laufenden Nummern versehen und sie mit diesen Nummern, den Nummern der Rechnungen und mit den Bruttorechnungsbeträgen in gesonderten Aufstellungen zusammenfassen.

 

b)

1Die in den Aufstellungen zusammengefaßten Bruttorechnungsbeträge sind aufzurechnen. 2Aus dem jeweiligen Endbetrag ist die darin enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen und in den Antrag zu übernehmen. 3Hierbei ist auf die Aufstellung hinzuweisen.

 

c)

Bei verschiedenen Steuersätzen sind die Aufstellungen getrennt für jeden Steuersatz zu erstellen.

 

2.

Bei Fahrausweisen, in denen das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe angegeben sind (§ 34 UStDV), gilt Nr. 1 entsprechend.

 

3.

Bei Einfuhrumsatzsteuerbelegen:

 

a)

Der Antragsteller kann die Belege mit la...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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