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TV WA Berlin / § 5 Bemessungssatz; allgemeine Entgeltanpassungen

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Abweichend von § 15 Absatz 2 TV-L gelten folgende Regelungen:

Ab dem 1. Januar 2013 gelten die Anlage B und C sowie die sonstigen dynamischen Entgeltbestandteile im TV-L und in den diesen ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen (dynamische Entgelte) in der für das Tarifgebiet West am 1. Januar 2012 geltenden Fassung in Höhe von 97 v.H. (Bemessungssatz).

Bei allgemeinen Entgeltanpassungen (einschl. etwaiger Sockelbeträge), die nach dem 31. Dezember 2012 im Land Berlin wirksam werden, werden die dynamischen Entgelte in der Weise angepasst, dass der Bemessungssatz auf diese Entgelte bezogen wird.

Allgemeine Entgeltanpassungen, die im Jahr 2013 wirksam werden, gelten im Land Berlin mit einer zeitlichen Verschiebung von 3 Monaten entsprechend der Regelung in Satz 3.

Vom 1. Januar 2014 an werden allgemeine Entgeltanpassungen entsprechend der Regelung in Satz 3 zeitgleich auch für die Beschäftigten des Landes Berlin wirksam.

Allgemeine Entgeltanpassungen, die im Geltungsbereich des TV-L außerhalb des Landes Berlin in den Jahren 2013, 2014 und 2015 wirksam werden, erhöhen den Bemessungssatz zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens im Land Berlin einmal jährlich um mindestens 0,5 Prozentpunkte (Angleichungssatz).

Werden aus einem dieser Jahre mehrere allgemeine Entgeltanpassungen beim Land Berlin wirksam, wird der Bemessungssatz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten allgemeinen Entgeltanpassung im Land Berlin angehoben.

Sollte die allgemeine Entgeltanpassung im Geltungsbereich des TV-L außerhalb des Landes Berlin der Jahre 2013, 2014 oder 2015 pro Jahr jeweils insgesamt weniger als 1,5 v. H. betragen, erhöht sich der Angleichungssatz von 0,5 Prozentpunkten auf die Differenz zwischen dem Prozentsatz der allgemeinen Entgeltanpassung im Geltungsbereich des TV-L außerhalb des...

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