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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material, die eine Konzentration an Benzo[a]pyren von 50 mg/kg und mehr aufweisen. Dazu gehören insbesondere die unter Absatz 2 bis 6 aufgeführten Produkte und Verfahren.
(2) Technisch hergestellte Pyrolyseprodukte aus organischem Material sind u.a.:
| 1. |
Steinkohlenteer und Steinkohlenteerpech aus der Pyrolyse (Verkokung) von Steinkohle, |
| 2. |
Braunkohlenteer und Braunkohlenteerpech aus der Pyrolyse (Verkokung) von Braunkohle, |
| 3. |
Pyrolyseöle aus der Pyrolyse von Erdölfraktionen zu Olefinen, Diolefinen, Acetylen und Homologen (Crackverfahren), |
| 4. |
Pyrolyseöle aus der Pyrolyse von Methan und erdgasähnlichen Produkten, |
| 5. |
Vergasungsteere aus der Pyrolyse von Kohle und Erdölfraktionen zu Synthesegas, |