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TRGS 524: Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminier ... / 2 Begriffsbestimmungen

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Begriffe, die im Folgenden nicht definiert sind, werden in dieser TRGS so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (Betr SichV), Biostoffverordnung (BiostoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABS, ABAS bzw. AGS)[1] bestimmt sind.

2.1 Kontaminierte Bereiche

 

(1) Kontaminierte Bereiche im Sinne dieser TRGS sind Standorte (Liegenschaften, Grundstücke), bauliche Anlagen, Produktionsanlagen, Ablagerungen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen verunreinigt sind.

 

(2) Analog Nummer 4.2 Abs. 6 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zählen zu den Gefahrstoffen auch solche chemische Arbeitsstoffe, die zwar nicht als gefährlich eingestuft sind, aber dennoch zu Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen führen können.

2.2 Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen (Siehe auch § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" – BGV/GUV-V C 22).

2.3 Arbeiten in kontaminierten Bereichen

 

(1) Arbeiten in kontaminierten Bereichen umfassen im Sinne dieser TRGS alle Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, die bei der Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der h...

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