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TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen ... / 6.2 Brandschutzmaßnahmen

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(1) Der bauliche Brandschutz (Hinweis: im Rahmen der bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) ist bezüglich Art und Umfang im Einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen festzulegen, wenn Gefahrstoffe nach Tabelle 3 gelagert werden.

 

(2) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

 

(3) In Abhängigkeit von Art und Größe des Lagers sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Feuerwehr, die Maßnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz festzulegen, wie z.B.

 

1.

Feuerwehrzu- und -umfahrten sowie Aufstellflächen,

 

2.

Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen (RWA) und

 

3.

Vorhalten geeigneter Löschmittel und -einrichtungen.

 

(4) Türen und Tore müssen die Anforderungen gemäß ASR A2.3 und ASR A1.7 erfüllen.

 

(5) Jeder Lagerraum mit einer Fläche von mehr als 200 m² muss mindestens zwei, möglichst gegenüberliegende, Ausgänge besitzen.

 

(6) Lagerräume oberhalb Erdgleiche mit einer Fläche von mehr als 1.600 m² müssen in jedem Geschoß mindestens zwei, möglichst gegenüberliegende, Fluchtwege besitzen. Einer dieser Fluchtwege darf über Außentreppen ohne Treppenräume, über Rettungsbalkone, über Terrassen etc. als Notausstieg, der auf das Grundstück führt, ausgebildet sein, wenn er im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet wird.

 

(7) Fluchtwege müssen folgende Anforderungen erfüllen:

 

1.

Von jeder Stelle eines Lagerraums muss mindestens ein Ausgang in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein, der entweder ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum oder einen anderen Brandabschnitt führt (siehe auch ASR A2.3). Längere Fluchtwege sind zulässig, wenn die Bedingungen für Rettungswege der Muster-Industriebau-Richtlinie (MInd...

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