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TRGS 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen ... / Anhang 3 zu TRGS 509 Aktive Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C in ortsbeweglichen Behältern

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1 Geltungsbereich

(1) Diese Anlage gilt für die aktive Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C in ortsbeweglichen Behältern gemäß Nummer 2 Absatz 8 der TRGS 509, die

1.

aus einer ortsfesten Anlage über einen Rohrleitungs- oder Schlauchanschluss über einen längeren Zeitraum befüllt oder

2.

über einen Rohrleitungs- oder Schlauchanschluss in eine ortsfeste Anlage entleert werden

und sowohl vor als auch nach der Befüllung oder Entleerung transportiert werden.

(2) Diese Anlage gilt nicht für eine wechselweise Befüllung oder Entleerung ohne Lösen der Rohrleitung und Abtransport des Behälters.

2 Allgemeines

(1) Ortsbewegliche Behälter müssen für die aktive Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten geeignet sein.

(2) Dies ist z. B. erfüllt, wenn die aktive Lagerung in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder IBCs erfolgt.

3 Aktive Lagerung in ortsbeweglichen Behältern aus Kunststoff

Ortsbewegliche Behälter aus Kunststoff dürfen zur aktiven Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 35 °C verwendet werden, wenn sie unter Beachtung von TRGS 727 geeignet sind und entsprechend installiert und betrieben werden.

4 Anforderungen an den Betrieb von ortsbeweglichen Behältern bei der aktiven Lagerung

(1) Orte, an denen entzündbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern aktiv gelagert werden, müssen den Anforderungen dieser TRGS zur Lagerung genügen. Dabei gelten für die ortsbeweglichen Behälter die entsprechenden Anforderungen für ortsfeste Tanks gleichermaßen. Insbesondere sind zu beachten:

1.

die Anforderungen an Lagerräume nach Abschnitt 9.7,

2.

die Anordnung und Ausführung der Mündung der Lüftungsleitungen nach Abschnitt 7.1.1,

3.

die Abstände zu Gebäuden im Freien nach Abschnitt 9.2,

4.

der Schutz der ortsbeweglichen Behälter gegen Beschädigungen nach Abschnitt 5.1.1,

5.

sowie das Auffangen auslaufender Flüssigkeiten nach Abschnitt 5.3 der TRGS 509.

(2) Ortsbewegliche Behälter müssen für die aktive Lagerung mit Belüftungs- ...

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