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Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBA konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel 500 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRBA beschreibt grundlegende Maßnahmen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) anzuwenden sind. Diese Maßnahmen umfassen neben baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen insbesondere Maßnahmen der persönlichen Körperhygiene zur Verringerung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Biostoffen mit dem Ziel, Infektionen sowie sensibilisierende und toxische Wirkungen zu verhindern. Sie stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen sicher.
(2) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Grundmaßnahmen nach dieser TRBA den Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht in ausreichendem Maße sicherstellen, sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.
(3) Branchen- und verfahrensspezifische Maßnahmen, die in anderen TRBA beschrieben sind, sind vorrangig zu berücksichtigen (www.baua.de/trba).
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Biostoffe
Der Begriff der Biostoffe ist in der Biostoffverordnung (BioSt...