[Vorspann]
SONDERREGELUNG
Für Anlagen,
1. |
für die am 1. Oktober 2002
a) |
eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 BImSchG oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BImSchG festgelegt sind; |
b) |
eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BImSchG festgelegt sind, oder |
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2. |
die nach § 67 Absatz 2 BImSchG anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 BImSchG oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren, |
gilt Folgendes:
GESAMTSTAUB
Nummer 5.2.1 gilt mit der Maßgabe, dass die staubförmigen Emissionen im Abgas von Anlagen, die bei diskontinuierlicher oder quasikontinuierlicher Betriebsweise jährlich nicht mehr emittieren als Anlagen mit einem Massenstrom von 0,20 kg/h bei kontinuierlicher Betriebsweise, die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.
5.4.4.1.2 Anlagen zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen
5.4.4.1.2a Anlagen zur Cyclohexanoxidation
BENZOL
Die Emissionen an Benzol im Abgas dürfen als Mindestanforderung die Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschreiten.
5.4.4.1.4 Anlagen zur Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen
5.4.4.1.4a Anlagen zur Herstellung von Acrylnitril
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Die aus dem Reaktionssystem, dem Absorber, der Reinigung und Trocknung der Reaktionsprodukte sowie bei Umfüllvorgängen anfallenden Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung, zum Beispiel Wäsche oder Nachverbrennungseinrichtung zuzuführen.
ACRYLNITRIL
Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Verbrennungseinrichtung dürfen als Mindestanforderung die Massenkonzentration 0,2 mg/m³ nicht überschreiten.
5.4.4.1.4b Anlagen zur Herstellung von Caprolactam
CAPROLACTAM
Die Emissionen an Caprolactam im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten.
5.4.4.1.7 Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen
5.4.4.1.7a Anlagen zur Herstellung von Siloxanen
Für die Herstellung von Siloxanen gelten die Anforde...