Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen / § 27 Vereinigung von Sparkassen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) 1Benachbarte Sparkassen und Sparkassen innerhalb eines Kreisgebietes können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte und des für die beteiligten Sparkassen jeweils zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes in der Weise vereinigt werden, dass entweder eine neue Sparkasse entsteht oder eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden Sparkasse aufgenommen wird. 2Das Vermögen der beteiligten Sparkassen geht als Ganzes auf die vereinigte Sparkasse über.

 

(2) Sofern über das Kreisgebiet hinaus wirtschaftliche und nahe räumliche Verbindungen eine Vereinigung als zweckmäßig erscheinen lassen, kann dies die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Träger und nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes und der betroffenen kommunalen Spitzenverbände zulassen.

 

(3) 1Die Trägerschaft ist in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. 2Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrates der aufnehmenden Sparkasse. 3In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der neu gebildeten oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). 4Die übertragende Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. 5Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß Absatz 4 bezeichneten Zeitpunkt liegen.

 

(4) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

(5) 1Ist die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevöl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finanz Office für die öffentliche Verwaltung enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Gamechanger Künstliche Intelligenz
Gamechanger Künstliche Intelligenz
Bild: Haufe Online Redaktion

Keine Angst vor KI! Das Buch zeigt, wie KI in der Praxis eingesetzt werden kann, um neue Produktideen, produktivere Prozesse oder originellere Inhalte zu entwickeln. Fallstudien, praktische Übungen und konkrete Anwendungsbeispiele erleichtern die Umsetzung im Arbeitsalltag.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren