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Schiffsbesetzungsverordnung

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§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen (Schiffe).

 

(2) 1Es bedeutet

 

1.

der Ausdruck "Seearbeitsübereinkommen" das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,

 

2.

der Ausdruck "Berufsgenossenschaft" die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,

 

3.

der Ausdruck "Unionsbürger" einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.

2Soweit nach dieser Verordnung einem Unionsbürger Rechte oder Pflichten zustehen oder zugewiesen sind oder Vorschriften auf das Erfordernis der Unionsbürgerschaft abstellen, steht ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, einem Unionsbürger gleich.

§ 2 Verpflichtungen des Reeders

 

(1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen, dass

 

1.

die Schiffssicherheit,

 

2.

der sichere Wachdienst,

 

3.

die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes einschließlich des Arbeitszeitschutzes, des Gesundheitsschutzes, der medizinischen Betreuung an Bord und des maritimen Umweltschutzes,

 

4.

die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord und

 

5.

die sprachliche Verständigung der Besatzungsmitglieder untereinander

gewährleistet sind.

1Bei der Besetzung des Schiffes sind ferner die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, der Einsatzzweck, die Hafenfolge, das Fahrtgebiet und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen.

 

(2) Der Reeder hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Absatz 1 und der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen...

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